Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Pressath


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Pressath.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pressath.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der aktiven Freiwilligen Feuerwehr Pressath, insbesondere durch Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(4) Die Vereinsämter können gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandentschädigung im Rahmen der steuerlich geltenden Höchstsätze ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand.


§ 3
Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:
a) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
b) Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
c) Fördernde Mitglieder
d) Kinder
e) Mitglieder des Spielmannszuges

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein, insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.


$ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen wer-den, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung muss per Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitglie-deranschrift gerichtet sein. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Be-schluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Be-rufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversamm-lung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.


§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sowie Spielmannszugmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7
Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr
f) dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr
g) den bis zu 3 Gruppenführern (Führer einer Gruppe; die Ausbildung zum Gruppenfüh-rer allein berechtigt hierzu nicht)
h) dem Jugendwart

(2) Die unter Absatz (1) Buchstabe a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende sowie der stellvertre-tende Vorsitzende sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Außer durch Tod er-lischt das Amt eines Vorstandmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amts-enthebung und Rücktritt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung er-nennen. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schrift-lich ihren Rücktritt erklären.

(3) Die Wahl der unter Absatz (1) Buchstabe e) und f) genannten Vorstandsmitglieder erfolgt nach den Vorschriften des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG). Die Vorstandsmit-glieder unter Absatz (1) Buchstabe g) und h) bekleiden ihr Amt aufgrund ihrer Funktion in der aktiven Wehr.


§ 9
Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitglie-dern
g) Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
h) Beschlussfassung über die laufenden wichtigen Angelegenheiten des Vereins

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Ebenso gilt intern, dass Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 100,00 Euro im Einzelfall der Zustimmung des Vorstands bedürfen.